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AGB
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1. Geltung der Bedingungen
Die Dienstleistungen, eventuelle Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.Die Northern Event-Personal GmbH (nachfolgen Northern genannt) behält sich vor, diese Bestimmungen jederzeit zu ändern, bzw. anzupassen. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) mit unseren aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a der GewO ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.a. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen, der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/Wachfrau(en) oder Pförtner(in), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdiensten, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
3. Auftragserteilung
(1) Northern erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei Northern.(2) Northern ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet.
(3) Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Northern und dem Kunden, werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(4) Nach Erteilung eines Auftrags wird dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung von Northern übersandt. Erst diese schriftliche Auftragsbestätigung bindet Northern an den Auftrag. Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Dienstleistung(en) behält sich Northern vor, einen Zuschlag in Höhe von 10 % (zehn) zum Stundensatz zu berechnen.
(5) Northern behält sich vor, bei einer Absage des Auftrages
Rücktritt 30 Tage oder eher vor Auftragsbeginn: 25% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;
Rücktritt 15 bis 29 Tage vor Auftragsbeginn: 50% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;
Rücktritt 14 bis 3 Tage vor Auftragsbeginn: 75% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen;
Rücktritt in weniger als 3 Tagen vor Auftragsbeginn: 100% des jeweiligen Netto-Auftragsvolumen.4. Rücktritt vom Auftrag
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass dieser durch die Creditreform AG, Schufa oder anderen Inkassounternehmen durch Northern überprüft werden kann.(2) Northern kann jederzeit ohne Schadenersatzansprüche des Kunden vom Vertrag zurück treten, wenn:
a. der Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht,
b. die Kreditwürdigkeit des Kunden betreffende Tatsachen falsch angeben worden,
c. ein Inkasso- oder Vergleichsverfahren eröffnet, beantragt wird oder besteht.(3) Etwaige Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen. Kosten und Schadenersatzansprüche hat Northern in einem solchen Fall nicht zu tragen.
5. Begehungsvorschrift
(1) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, die Anweisung des Auftrages entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.6. Sicherheitskonzept und Dienstanweisung
(1) Bei Veranstaltungen, muss lt. Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ein Sicherheitskonzept vorliegen.(2) Der Kunde verpflichtet sich ein entsprechendes Sicherheitskonzept vorzulegen. Sollte es nicht bestehen, erklärt sich Northern bereit, dies unter separater Berechnung, zu erstellen. Gleiches gilt für die Vorlage einer Dienstanweisung.
(3) Änderungen dieses Konzeptes bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.
7. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzliche oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Northern im Rahmen der Ziffer 14. Ein Schlüsselverlust ist Northern unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Dienstende des Auftrages, anzuzeigen. Sollte dies nicht geschehen, haftet Northern nicht für die Verluste und die daraus entstandenen Schäden.
(3) Der Kunde gibt Northern die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen Northern umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Northern über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Kunden die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
8. Beanstandungen
(1) Der Kunde hat die Mitarbeiter von Northern in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu prüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde nach Rücksprache mit dem zuständigen Projektleiter von Northern das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Trotz Austausch des beanstandeten Mitarbeiters ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin erbrachte und gebuchte Dienstleistung in vollem Umfang (ohne Ausfallzeiten) zu bezahlen.(2) Andere Beanstandungen, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich Northern, nicht seinen Mitarbeitern vor Ort, zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung, spätestens am nächsten Werktag, können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(3) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Northern nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, für Abhilfe sorgt.
9. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.10. Ausführung durch andere Unternehmen
(1) Northern ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.(2) Auch Verpflichtungen, die nicht unter die entsprechende Verordnung fallen, kann Northern jederzeit mit entsprechendem Personal anderer Unternehmen oder Einzelfirmen bedienen.
11. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Northern den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zwecksprechend umstellen.(2) In der Unterbrechung ist Northern verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
12. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Umzug des Kunden sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt Northern das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.13. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Kunden tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Kunden abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Kunden wird der Vertrag nicht berührt.14. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Northern steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ein. Northern haftet nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Arbeitsgeräten, insbesondere bei eigenen oder fremden Fahrzeugen des Kunden, oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen.Northern haftet auch nicht für irgendwelche Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Eine Haftung von Northern ist gänzlich ausgeschlossen, wenn einem oder mehreren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird ohne, dass dies Northern schriftlich bestätigt.
Die Haftungsausgrenzung umfasst weiter insbesondere die Haftung für angenommene und verwahrte Garderoben und Garderobeninhalte.
Sollte eine Haftung Northerns vom Kunden gewünscht sein, kann eine entsprechende Garderobenversicherung gegen einen Aufpreis vom Kunden über Northern, ausdrücklich dazu gebucht werden.
(2) Sollte Northern trotz benannter Haftungsausschlüsse zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, beschränken sich diese auf die nachfolgenden Höchstbeträge
a. EUR 3.000.000 pauschal für Personenschäden oder Sachschäden
b. EUR 20.000 für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände,
ausgenommen von zu verwahrender Garderobe und deren Inhalte
c. EUR 100.000 für reine Vermögensschäden
d. EUR 15.000 für das Abhandenkommen von Schlüssel und CodekartenDie genannten Haftungssummen können gegen einen Aufpreis erhöht werden.
(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz von Northern bei der Öffentlichen Versicherung, Braunschweig. Dem Versicherungsantrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung, Betreuung und Wartung von Maschinen und Fahrzeugen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen, sowie alle im Handwerksbereich befindlichen Tätigkeiten.
15. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Geschäftsführung von Northern schriftlich geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es auch ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.(2) Der Schadenshergang muss schriftlich erfasst werden und ist vom Northern Mitarbeiter zusätzlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, Northern unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
16. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Northern ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 14 ergeben, abzuschließen. Der Kunde kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 07.12.1995.17. Zahlung des Entgeltes
(1) Die Rechnungen sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Dienstleistung verlängert bzw. sich umfangreicher gestaltet wird.Zur Sicherheit von Northern ist vor Auftragsdurchführung eine Vorkassenzahlung zu entrichten, welche bei endgültiger Rechnungsstellung, in voller Höhe verrechnet wird. Die Höhe wird im Einzelnen von Northern bestimmt. Die Durchführung der Dienstleistung erfolgt erst nach Eingang der Vorkassenzahlung auf unserem Konto bzw. Barzahlung. Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei Northern eingehen, behält sich Northern vor, den Auftrag nicht auszuführen.
(2) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar.
Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tage oder schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind:
a. Überweisung auf das Geschäftskonto
b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal
c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes PersonalZum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung des Unternehmens oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(4) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von Northern nebst ihrer Haftung, ohne dass der Kunde von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.
(5) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet.
(6) Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.18. Preise
Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Steuern.19. Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, kann sich das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.20. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von Northern zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Kunden zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Bruttomonatsgebühr an Northern zu zahlen. Grundlage hierfür ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters der letzten 3 Monate vor Austritt aus dem Unternehmen.
21. Datenschutz
(1) Northern gewährt den größtmöglichen datenschutzrechtlichen Standard und beachtet alle diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.Zur Auftragsdurchführung speichert Northern die Daten des jeweiligen Kunden, welche nach Auftragsdurchführung für interne Zwecke erhalten bleiben. Diese Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, es werden keine personenbezogenen Daten weitergeleitet oder Adressdaten verkauft.
(2) Im Schadensfall gelten die Haftungsregelungen unter Ziffer 14.
22. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Gewährleistung ist ausnahmslos Braunschweig.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amts- oder Landgericht Braunschweig.
23. Sonstiges
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Northern geschlossenen Vertrag bedarf es zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Northern.(2) Northern ist berechtigt die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
24. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundenen wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.Braunschweig, den 10.03.2020